Autor: Redaktion

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Das Wich­tigs­te in Kürze:

  • 🎓 Aus­bil­dungs­un­ter­schie­de: Podo­lo­gen absol­vie­ren eine staat­lich aner­kann­te zwei­jäh­ri­ge Aus­bil­dung mit fest­ge­leg­ten Lehr­in­hal­ten und schlie­ßen mit einem Examen ab. Kos­me­ti­sche Fuß­pfle­ger hin­ge­gen besu­chen oft nur kurze Kurse ohne ein­heit­li­che Standards.
  • 🩺 Behand­lungs­um­fang: Podo­lo­gen sind befugt, medi­zi­ni­sche Fuß­be­hand­lun­gen durch­zu­füh­ren, ein­schließ­lich der Behand­lung von Fuß- und Nagel­er­kran­kun­gen. Kos­me­ti­sche Fuß­pfle­ge kon­zen­triert sich haupt­säch­lich auf ästhe­ti­sche Aspek­te wie Nagel­pfle­ge und Hautglättung.
  • 📛 Berufs­be­zeich­nung: Die Titel “Podo­lo­ge” oder “Podo­lo­gin” sind gesetz­lich geschützt und dür­fen nur nach ent­spre­chen­der Aus­bil­dung geführt wer­den. Die Bezeich­nung “medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge” ist hin­ge­gen nicht geschützt und kann auch von kos­me­ti­schen Fuß­pfle­gern ver­wen­det werden.

Podo­lo­gie und Fuß­pfle­ge wer­den oft syn­onym gebraucht, obwohl sich die Leis­tun­gen in bei­den Fäl­len sehr stark unter­schei­den können.

Im Vor­feld einer Behand­lung, soll­te man sich des­halb unbe­dingt über die Unter­schie­de und Gemein­sam­kei­ten inner­halb bei­der Berufs­fel­der informieren.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Fuß­pfle­ge und Podologie?

Der Unter­schied zwi­schen Fuß­pfle­ge und Podo­lo­gie liegt darin, wie die Bezeich­nun­gen im Zusam­men­hang mit den ange­bo­te­nen Leis­tun­gen, genutzt wer­den dürfen.

In der Fuß­pfle­ge gibt es 2 Tätig­keits­fel­der:

2002 trat ein Gesetz in Kraft, wel­ches die Aus­bil­dung in der medi­zi­ni­schen Fuß­pfle­ge bun­des­ein­heit­lich regelt.

Gut zu wissen

Als „Podo­lo­ge“ oder „Podo­lo­gin“ darf man sich nur bezeich­nen, wenn man die staat­li­che Aner­ken­nung zur Füh­rung die­ser Berufs­be­zeich­nung erwor­ben hat.

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Medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge und Podo­lo­gie: Was steckt dahinter?

Wer als medi­zi­ni­scher Fuß­pfle­ger bzw. in der Podo­lo­gie arbei­ten möch­te, muss eine Podo­lo­gie-Aus­bil­dung absol­vie­ren, die in Voll­zeit zwei Jahre dauert.

Die Lehr­in­hal­te und der Pra­xis­un­ter­richt sind durch gesetz­li­che Vor­ga­ben geregelt.

Gemäß der Aus­bil­dungs- und Prü­fungs­ver­ord­nung für Podo­lo­gin­nen und Podo­lo­gen (PodA­PrV) soll­te der Unter­richt fol­gen­der Auf­tei­lung entsprechen:

  • 2000 Stun­den theo­re­ti­scher und prak­ti­scher Unterricht
  • 1000 Stun­den prak­ti­sche Ausbildung

Die Lehre umfasst u.a. Fächer wie Ana­to­mie, Krank­heits­leh­re und Hygie­ne.

Abge­schlos­sen wird die Aus­bil­dung durch ein Staats­examen, bestehend aus einer schrift­li­chen, münd­li­chen und prak­ti­schen Prüfung.

Erst dann darf man als Podo­lo­ge bzw. medi­zi­ni­scher Fuß­pfle­ger arbeiten.

Der Begriff „medi­zi­ni­sche Fußpflege“

Die Unter­schie­de zwi­schen den Begrif­fen „Podo­lo­ge“, „medi­zi­ni­scher Fuß­pfle­ger“ und „medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge“ sind nicht gleich ersichtlich.

Pati­en­ten sind dadurch nicht sel­ten ver­wirrt oder haben Unsi­cher­hei­ten bei der Wahl des rich­ti­gen Ansprech­part­ners für ihr medi­zi­ni­sches Anliegen.

Das liegt nicht zuletzt an einem Urteil des Frank­fur­ter Ober­lan­des­ge­rich­tes aus dem Jahr 2005.

Bild #1: Fußbehandlung

Die Bezeich­nung „medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge“ darf auch von Dienst­leis­tern ver­wen­det wer­den, die keine Aus­bil­dung nach dem Podo­lo­gen­ge­setz abge­schlos­sen haben.

Aller­dings ist nicht jeder, der „medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge“ anbie­tet ein Podologe.

Der Beschluss des Ober­lan­des­ge­rich­tes erlaubt somit das Bewer­ben von Leis­tun­gen im Rah­men einer kos­me­ti­schen Fuß­pfle­ge mit der Bezeich­nung „medi­zi­ni­sche Fußpflege“.

Die Anbie­ter von medi­zi­ni­scher Fuß­pfle­ge dür­fen sich aber nicht auto­ma­tisch als „medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ger“ bezeichnen.

Gut zu wissen

Aus­schließ­lich Podo­lo­gen, die eine staat­lich aner­kann­te Aus­bil­dung absol­viert und mit einem ent­spre­chen­den Examen erfolg­reich been­det haben, kön­nen den Titel „medi­zi­ni­scher Fuß­pfle­ger“ tra­gen.

Der Unter­schied zwi­schen Podo­lo­gie und kos­me­ti­scher Fußpflege

Der Unter­schied zwi­schen Podo­lo­gie und kos­me­ti­scher Fuß­pfle­ge liegt vor allem in der Aner­ken­nung des Bil­dungs­nach­wei­ses.

Es gibt Kos­me­tik­fach­schu­len oder Fuß­pfle­ge­schu­len, die Aus­bil­dun­gen in Form von Inten­siv- oder Wochen­end­kur­sen anbieten.

Für die Lehr­in­hal­te und den Umfang des Unter­rich­tes gibt es weder gesetz­li­che Vor­ga­ben, noch ein staat­li­ches Examen.

In der kos­me­ti­schen Fuß­pfle­ge liegt der Fokus auf der Durch­füh­rung von ver­schö­nern­den und pfle­ge­ri­schen Maß­nah­men am gesun­den Fuß.

Bild #2: Nagel-Behand­lung mit­hil­fe einer Nagelzange

Das Erken­nen von krank­haf­ten Ver­än­de­run­gen wird in die­ser Art von Kur­sen zwar auch gelehrt, befä­higt aber nicht zu einer Dia­gno­se durch den Fußpfleger.

Im Gegen­satz dazu darf ein Podo­lo­ge auch bereits geschä­dig­te Füße fach­ge­recht behan­deln und Risi­ko­pa­ti­en­ten, wie z.B. Dia­be­ti­ker oder Blu­ter versorgen.

Gut zu wissen

Fuß­pfle­ger ohne Podo­lo­gie-Aus­bil­dung dür­fen keine heil­kund­li­chen Tätig­kei­ten ausführen.

Der Unter­schied zwi­schen Podo­lo­gie bzw. medi­zi­ni­scher Fuß­pfle­ge und kos­me­ti­scher Fuß­pfle­ge wird im direk­ten Ver­gleich beson­ders deutlich.

Podo­lo­gie und medi­zi­ni­sche Fußpflege

Kos­me­ti­sche Fußpflege

Ana­mne­se (Gesund­heits­be­fra­gung)Behe­bung von Nagelproblemen
Fuß­ana­ly­seHorn­haut­ent­fer­nung
Bera­tung im Hin­blick auf die kor­rek­te BehandlungNägel schnei­den, fei­len und lackieren
Schnei­den von Fuß­nä­geln bei RisikopatientenPfle­ge der Nagelhaut
Ent­fer­nung über­schüs­si­ger HornhautMas­sa­gen
Behand­lung von Hüh­ner­au­gen, War­zen und Pilzerkrankungen Pee­ling

Eine podo­lo­gi­sche Kom­plex­be­hand­lung darf nicht im Rah­men einer kos­me­ti­schen Fuß­pfle­ge durch­ge­führt werden.

Häu­fig gestell­te Fra­gen (FAQ) zum Thema Podo­lo­gie oder Fuß­pfle­ge – Die Unter­schie­de ein­fach erklärt

In die­sem Kapi­tel beant­wor­ten wir kurz und knapp die häu­figs­ten Fragen.

1. Was ist der Unter­schied zwi­schen Podo­lo­gie und Fußpflege?

Podo­lo­gie ist ein medi­zi­ni­scher Fach­be­ruf mit staat­lich gere­gel­ter Aus­bil­dung, der sich auf die prä­ven­ti­ve, the­ra­peu­ti­sche und reha­bi­li­ta­ti­ve Behand­lung von Fuß­pro­ble­men kon­zen­triert. Fuß­pfle­ge hin­ge­gen umfasst kos­me­ti­sche und pfle­ge­ri­sche Maß­nah­men am gesun­den Fuß ohne medi­zi­ni­sche Indikation.

2. Wel­che Aus­bil­dung haben Podo­lo­gen im Ver­gleich zu Fußpflegern?

Podo­lo­gen absol­vie­ren eine zwei­jäh­ri­ge staat­lich aner­kann­te Aus­bil­dung mit abschlie­ßen­dem Examen. Fuß­pfle­ger benö­ti­gen keine ein­heit­lich gere­gel­te Aus­bil­dung; ihre Qua­li­fi­ka­tio­nen kön­nen stark variieren. 

3. Wel­che Behand­lun­gen dür­fen Podo­lo­gen durch­füh­ren, die Fuß­pfle­gern nicht gestat­tet sind?

Podo­lo­gen dür­fen medi­zi­nisch indi­zier­te Behand­lun­gen durch­füh­ren, wie z. B. die Ver­sor­gung von ein­ge­wach­se­nen Nägeln, Hüh­ner­au­gen oder dia­be­ti­schen Füßen. Fuß­pfle­ger sind auf kos­me­ti­sche Maß­nah­men beschränkt und dür­fen keine medi­zi­ni­schen Fuß­pro­ble­me behandeln. 

4. Ist der Begriff „medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge“ geschützt?

Nein, der Begriff „medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge“ ist nicht gesetz­lich geschützt und kann auch von kos­me­ti­schen Fuß­pfle­gern ver­wen­det wer­den. Die Berufs­be­zeich­nung „Podo­lo­ge“ hin­ge­gen ist geschützt und erfor­dert eine ent­spre­chen­de Qualifikation. 

5. Wann soll­te ich einen Podo­lo­gen auf­su­chen statt eines Fußpflegers?

Bei medi­zi­ni­schen Fuß­pro­ble­men wie ein­ge­wach­se­nen Nägeln, Hüh­ner­au­gen, Nagel­pilz oder bei chro­ni­schen Erkran­kun­gen wie Dia­be­tes ist der Besuch eines Podo­lo­gen rat­sam. Für rein kos­me­ti­sche Pfle­ge ohne medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on ist ein Fuß­pfle­ger ausreichend. 

6. Wer­den podo­lo­gi­sche Behand­lun­gen von der Kran­ken­kas­se übernommen?

Ja, bei bestimm­ten medi­zi­ni­schen Indi­ka­tio­nen, wie dem dia­be­ti­schen Fuß­syn­drom, kön­nen podo­lo­gi­sche Behand­lun­gen auf ärzt­li­che Ver­ord­nung von der Kran­ken­kas­se über­nom­men wer­den. Kos­me­ti­sche Fuß­pfle­ge wird in der Regel nicht erstattet. 

7. Wel­che Hygie­ne­stan­dards gel­ten in der Podo­lo­gie im Ver­gleich zur Fußpflege?

Podo­lo­gen unter­lie­gen stren­gen hygie­ni­schen Vor­schrif­ten, da sie medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen durch­füh­ren. Fuß­pfle­ger müs­sen all­ge­mei­ne Hygie­ne­stan­dards ein­hal­ten, jedoch sind die Anfor­de­run­gen weni­ger strikt.

8. Kann ich ohne ärzt­li­che Ver­ord­nung eine podo­lo­gi­sche Behand­lung in Anspruch nehmen?

Ja, viele Podo­lo­gen bie­ten auch pri­vat zu zah­len­de Behand­lun­gen an, die ohne ärzt­li­che Ver­ord­nung mög­lich sind. Eine Ver­ord­nung ist jedoch erfor­der­lich, wenn die Kos­ten von der Kran­ken­kas­se über­nom­men wer­den sollen.

Hin­weis: Die­ses FAQ dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt keine indi­vi­du­el­le medi­zi­ni­sche Bera­tung. Bei spe­zi­fi­schen Fra­gen wen­den Sie sich bitte an einen Fach­arzt oder eine qua­li­fi­zier­te Podologin.

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Unsere Redaktion besteht aus einem interdisziplinären Team. Wir schreiben zu den unterschiedlichsten Themen in den Bereichen der Podologie und der medizinischen Fußpflege. Jeder Artikel wird von einer staatl. gepr. Podologin überprüft, ergänzt und ggf. korrigiert.

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